Berliner Wirtschaft hilft

Steuerliche und finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Steuerliche Erleichterungen

Der Ukraine-Krieg hat eine Welle der Hilfsbereitschaft und Solidarität ausgelöst. Um dieses Engagement anzuerkennen, hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 17.03.2022 im Einvernehmen mit den Ländern zahlreiche steuerliche Erleichterungen erlassen.
Diese steuerlichen Sonderregelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
  • Erleichterter Spendennachweis
  • Spenden steuerbegünstigter Körperschaften
  • Sponsoring-Maßnahmen
  • Arbeitslohnspenden
  • Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung
  • Steuerbefreiung für Schenkungen

Erleichterter Spendennachweis

Die Nachweispflicht zur steuerlichen Anerkennung von Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird vereinfacht.
Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten eingerichteten Konten gezahlt wird. 

Spenden steuerbegünstigter Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, deren Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein, Brauchtumsverein), dürfen Spendensonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen, ohne dass sie damit ihre Steuerbegünstigung wegen einer Tätigkeit außerhalb ihrer engen Satzungsaufgaben gefährden.
Gleiches gilt für die Verwendung vorhandener Mittel und die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Sponsoring-Maßnahmen

Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig.
Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, können die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wirtschaftliche Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns - zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke - bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und die Lohnspende entsprechend im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert.

Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung

Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke - z. B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen - bereit, unterliegen diese unentgeltlichen Wertabgaben nicht der Umsatzsteuer, während der Vorsteuerabzug weiterhin möglich ist.
Auch wenn Unternehmen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) zur Verfügung stellen, erfolgt dafür keine Umsatzbesteuerung. Vorsteuerrechtliche Begünstigungen gelten in diesem Fall ebenfalls für den Bezug von Nebenleistungen wie Strom, Wasser etc.

Steuerbefreiung für Schenkungen

Soweit Zuwendungen an vom Ukraine-Krieg Geschädigte Schenkungen sind, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden.
Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften (§ 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG) und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).
Weitere Informationen zu den steuerlichen Sonderregelungen finden sich im BMF-Schreiben vom 17.03.2022.

Finanzielle Hilfen

Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen hatte die Bundesregierung bereits am 8. April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt. Die ersten vier von insgesamt fünf Maßnahmen wurden bereits auf den Weg gebracht.
Erstens sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen gestartet. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29. April 2022 gestellt werden.
Zweitens ist am 9. Mai 2022 das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 gestartet, um kurzfristig die Liquidität der von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen zu sichern. Unabhängig von Größe und Branche erhalten Unternehmen Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Ergänzend wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme zur Verfügung gestellt. 
Drittens ist kann jetzt ein Margining-Finanzierungsinstrument in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sichert. Insbesondere für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Über diese Maßnahme können Sicherheitsleistungen (sog. Margins) finanziert werden, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert. Die Antragstellung wird momentan vorbereitet und ist voraussichtlich Ende Juni 2022 möglich. Es wird aber empfohlen, bereits jetzt ein Beratungsgespräch zu führen und die Antragstellung vorzubereiten. Hier die Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes:
Viertens kann seit dem 15. Juli 2022 das Energiekostendämpfungsprogramm für energieintensive Industrien beantragt werden. Antragsberechtigte können einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Bezuschusst wird ein Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Zuschuss bemisst sich nach der Betroffenheit der Unternehmen in drei Stufen und wird wiefolgt berechnet:
  1. 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Millionen Euro: Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mind. 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen.
  2. 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Millionen Euro: Unternehmen, welche die zuvor genannten Kriterien erfüllen und zusätzlich einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Für die Berechnung des Betriebsverlusts wird das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Der Zuschuss darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
  3. 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Millionen Euro: Unternehmen, die sämtliche zuvor genannten Kriterien erfüllen, und zu den im Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u.a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik) gehören.
Die genannten Fördersätze werden im Juli für den restlichen Förderzeitaum einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen. Erdgas wird in den Fördermonaten Juli - September nur bis zu 80 % derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat. Hierdurch sollen Anreize zu einem erhöhten Verbrauch von Erdgas vermieden werden. Darüber hinaus soll durch eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung sichergestellt werden, dass nur Unternehmen in einer wirklichen Notlage ihre Kosten vergemeinschaften.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antrasstellung finden Sie unter www.bafa.de/ekdp

Über diese und alle weiteren geplanten Maßnahmen können Sie sich auch auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen informieren.